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Zitierungen zu § 26 BremLWO, Aufforderung zur Einreichung von Wa...,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 83 BremLWO, Wahlvorschläge

    Normgeber: Bremen,  Gilt ab: 03.12.2014

    Dritter Teil – Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO) Normgeber: Bremen Amtliche Abkürzung: BremLWO Gliederungs-Nr.: 111-a-2