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§ 8 HebBO NRW
Berufsordnung für Hebammen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Berufsordnung für Hebammen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HebBO NRW
Gliederungs-Nr.: 2124
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 HebBO NRW – Meldepflichten

(1) Hebammen haben der zuständigen Behörde unter Verwendung der Anlage 3 zu dieser Verordnung unaufgefordert anzuzeigen:

  1. 1.

    den Beginn der Berufsausübung, dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,

  2. 2.

    das Geburtsdatum,

  3. 3.

    die Beschäftigungsart,

  4. 4.

    die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowie den zeitlichen Anteil der Beschäftigungsarten an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,

  5. 5.

    die Bereiche, in denen sie tätig sind, gegliedert in folgende Kategorien:

    1. a)

      Schwangerschaft,

    2. b)

      Geburt,

    3. c)

      Wochenbett und Stillzeit,

  6. 6.

    die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird,

  7. 7.

    die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,

  8. 8.

    den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung,

  9. 9.

    die Anzahl der jährlich außerklinisch geleiteten Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten sowie die Anzahl der jährlich betreuten Frauen in der Schwangerschaftsvorsorge und Wochenbettbetreuung und

  10. 10.

    die Beendigung der Berufsausübung.

(2) Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sowie die Namens- und Adressänderung sind unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen müssen die Angaben nach Absatz 1 erstmals mit der Anzeige des Beginns der Berufsausübung und sodann jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres angezeigt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HebBO NRW,NW - Hebammenberufsordnung NRW/
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