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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVwSG,BY - Bayerisches Verwaltungsschulgesetz/
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Art. 8 BayVwSG
Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Landesrecht Bayern
Art. 8 BayVwSG – Lehrende
Die Lehraufgaben der Verwaltungsschule werden durch hauptamtliche Lehrkräfte oder durch Lehrbeauftragte erfüllt. Die Lehrenden müssen die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Vorschriften des Beamtenrechts, insbesondere des Laufbahnrechts, bleiben unberührt. Die Höhe der Vergütung für die Lehrbeauftragten muss angemessen sein und wird durch den Verwaltungsrat festgelegt.
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