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§ 22c SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Vollstreckung von Verwaltungsakten → Abschnitt 1 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 22c SVwVG – Fesselung von Personen

Eine Person, die auf Grund eines Gesetzes festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. 1.

    andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,

  2. 2.

    fliehen wird oder befreit werden soll,

  3. 3.

    sich töten oder verletzen wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVwVG,SL - Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 13 - 72, Teil II - Vollstreckung von Verwaltungsakten/§§ 13 - 28, Abschnitt 1 - Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen/
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