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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVwVG,SL - Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 13 - 72, Teil II - Vollstreckung von Verwaltungsakten/§§ 13 - 28, Abschnitt 1 - Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen/
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§ 22c SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland
Teil II – Vollstreckung von Verwaltungsakten → Abschnitt 1 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 22c SVwVG – Fesselung von Personen
Eine Person, die auf Grund eines Gesetzes festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,
- 2.
fliehen wird oder befreit werden soll,
- 3.
sich töten oder verletzen wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVwVG,SL - Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 13 - 72, Teil II - Vollstreckung von Verwaltungsakten/§§ 13 - 28, Abschnitt 1 - Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen/
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