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§ 46 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → b) – Vollstreckung in körperliche Sachen

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 46 SVwVG – Pfändung ungetrennter Früchte

(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.

(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 38 widersprechen, wenn nicht wegen eines Anspruchs gepfändet worden ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVwVG,SL - Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 13 - 72, Teil II - Vollstreckung von Verwaltungsakten/§§ 29 - 72, Abschnitt 2 - Beitreibung von Geldforderungen/§§ 41 - 68, 2. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 45 - 55, b) - Vollstreckung in körperliche Sachen/
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