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§ 76 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil III – Vollstreckung in sonstigen Fällen

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 76 SVwVG – Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anwendbar

  1. 1.

    für die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen, die nach gesetzlicher Vorschrift von einer Verwaltungsbehörde zu vollstrecken sind,

  2. 2.

    wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVwVG,SL - Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 73 - 76, Teil III - Vollstreckung in sonstigen Fällen/
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