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§ 77 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil IV – Kosten-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 77 SVwVG – Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Kostenschuldner ist der Pflichtige.

(3) Kostengläubiger ist die Vollstreckungsbehörde. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Vollstreckungsgläubiger, so kann sie von diesem Ersatz der Kosten verlangen, die beim Pflichtigen nicht beigetrieben werden können. Die Kostenforderung gegen den Pflichtigen geht auf den Vollstreckungsgläubiger insoweit über, als er Ersatz leistet. Eine Erstattungspflicht entfällt zwischen Behörden desselben Rechtsträgers.

(4) Soweit Gerichte, Gerichtsvollzieher oder Justizverwaltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, gelten die für sie maßgeblichen Kostenvorschriften. Vollstreckungsschuldner im Sinne dieser Vorschriften ist der Pflichtige.

(6) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung eine Kostenordnung zu erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SVwVG,SL - Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 77 - 83, Teil IV - Kosten-, Übergangs- und Schlussvorschriften/
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