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§ 103 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen → III. – Klarstellung der Rangverhältnisse

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 103 GBO – Vorschlag für eine neue Rangordnung

1Einigen sich die Beteiligten nicht, so macht das Grundbuchamt ihnen einen Vorschlag für eine neue Rangordnung. 2Es kann hierbei eine Änderung der bestehenden Rangverhältnisse, soweit sie zur Herbeiführung einer klaren Rangordnung erforderlich ist, vorschlagen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 82 - 115, Fünfter Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen/§§ 90 - 115, III. - Klarstellung der Rangverhältnisse/
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