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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 13 - 55b, Zweiter Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch/
Dokument
§ 51 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch
§ 51 GBO – Vor-/Nacherbe
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 13 - 55b, Zweiter Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch/
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