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§ 13 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 KiStG

(1) Dieses Gesetz findet auf andere Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, entsprechende Anwendung.

(2) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/KiStG,SH - Kirchensteuergesetz/