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Art. 4 HG 2022
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2022
Gliederungs-Nr.: 630-2-24-F
Normtyp: Gesetz

Art. 4 HG 2022 – Haushaltswirtschaftliche Sperren

(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.

(2) Nach Abs. 1 und Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit im Zuge der Aufstellung des Bundeshaushalts absehbar ist, dass gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen geringere Bundesmittel eingehen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/HG 2022,BY - Haushaltsgesetz 2022/
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