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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 134 - 217, Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung/§§ 155 - 192, Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren/§§ 155 - 178a, 1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung/§§ 172 - 177, III. - Bestandskraft/
Dokument
§ 175a AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung → III. – Bestandskraft
§ 175a AO – Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen (1)
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO vor §§ 172 bis 177 - Bestandskraft und AEAO zu § 175a - Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
1Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. 2Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs oder der einvernehmlichen rückwirkenden Anwendung einer Vorabverständigungsvereinbarung.
Zu § 175a: Geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1259).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 134 - 217, Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung/§§ 155 - 192, Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren/§§ 155 - 178a, 1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung/§§ 172 - 177, III. - Bestandskraft/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140716,189
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