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§ 400 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren → II. – Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 400 AO – Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 369 - 412, Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren/§§ 385 - 408, Dritter Abschnitt - Strafverfahren/§§ 397 - 405, 2. Unterabschnitt - Ermittlungsverfahren/§§ 399 - 401, II. - Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten/