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§ 93 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 7 – Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 LBG – Verwaltungsrechtsweg

(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht:

  1. 1.

    in Angelegenheiten, die die Auswahl und Ernennung bei der Bewerbung um eine Beamtenstelle betreffen,

  2. 2.

    in Angelegenheiten, die die dienstliche Beurteilung betreffen,

  3. 3.

    bei der Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung, Versetzung, Übernahme bei Umbildung einer Körperschaft oder Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes haben keine aufschiebende Wirkung. Keine Versetzungen im Sinne von Satz 1 sind solche, die das Beamtenverhältnis beenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG,BE - Landesbeamtengesetz/§§ 92 - 94, Abschnitt 7 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz/