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Zitierungen zu § 31 SGB IX, Leistungsort,
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§ 10 ALG, Umfang und Ort der Leistungen
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.01.2024
Erster Abschnitt – Leistungen zur Teilhabe → Zweiter Unterabschnitt – Umfang und Ort der Leistungen Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) Normgeber: Bund