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§ 17 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Ausgrabungen und Bodenfunde

Titel: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,NI
Gliederungs-Nr.: 22510010000000
Normtyp: Gesetz

§ 17 DSchG – Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken

Die untere Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, in dem sich ein Kulturdenkmal befindet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 12 - 18, Dritter Teil - Ausgrabungen und Bodenfunde/
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