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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 12 - 18, Dritter Teil - Ausgrabungen und Bodenfunde/
Dokument
§ 17 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Ausgrabungen und Bodenfunde
§ 17 DSchG – Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken
Die untere Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, in dem sich ein Kulturdenkmal befindet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 12 - 18, Dritter Teil - Ausgrabungen und Bodenfunde/
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