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§ 2 AGBVormVG
Gesetz zur Ausführung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (Berufsvormünderausführungsgesetz - AGBVormVG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (Berufsvormünderausführungsgesetz - AGBVormVG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AGBVormVG
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 2 AGBVormVG – Anerkennung von Prüfungen aus anderen Ländern

(1) Hat ein Vormund oder eine Betreuerin oder ein Betreuer besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft oder der Betreuung nutzbar sind, durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen, steht eine solche Nachqualifikation einer abgeschlossenen Lehre gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes oder einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes gleich.

(2) Als Prüfung im Sinne von Absatz 1 werden alle Prüfungen anerkannt, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 17 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegt worden sind. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 oder § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AGBVormVG,NW - Berufsvormünderausführungsgesetz/
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