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§ 16 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Ausgrabungen und Bodenfunde

Titel: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,NI
Gliederungs-Nr.: 22510010000000
Normtyp: Gesetz

§ 16 DSchG – Grabungsschutzgebiete

(1) Das Landesamt für Denkmalpflege kann durch Verordnung abgegrenzte Flächen, in denen Kulturdenkmale von herausragender landes- oder kulturgeschichtlicher Bedeutung vorhanden sind oder vermutet werden, befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten erklären.

(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutagefördern oder gefährden können, einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Wird durch die Versagung einer nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung die bisherige ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränkt, so hat das Land für die Dauer der Nutzungsbeschränkung für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile einen angemessenen Ausgleich in Geld zu leisten, sofern nicht eine Ausgleichspflicht nach § 29 besteht. Der Ausgleich bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen der bisherigen ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Über den Ausgleich entscheidet die für die Genehmigung zuständige Denkmalschutzbehörde nach Zustimmung der obersten Denkmalschutzbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 12 - 18, Dritter Teil - Ausgrabungen und Bodenfunde/