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Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung - GlVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung - GlVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GlVO
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife
(Gleichwertigkeitsverordnung - GlVO)

223

Vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407)

Auf Grund des § 49 Absatz 4 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) und des § 41 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) wird im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium verordnet:

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Geltungsbereich, Regelungsinhalt1
  
Abschnitt 2  
Hochschulreife und Fachhochschulreife  
  
Hochschulreife2
Fachhochschulreife3
Schulischer und praktischer Teil der Fachhochschulreife4
  
Abschnitt 3  
Hochschulzugang auf Grund eines abgeschlossenen oder begonnenen Hochschulstudiums  
  
Hochschulabschlüsse5
Fortsetzung eines Hochschulstudiums6
  
Abschnitt 4  
Ausländische schulische und hochschulische Bildungsnachweise  
  
Grundsätze7
Direkter Hochschulzugang8
Indirekter Hochschulzugang, Feststellungsprüfung9
  
Abschnitt 5  
Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen  
  
Zuständigkeiten10
Übergangsregelungen11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten12


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GlVO,NW - Gleichwertigkeitsverordnung/
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