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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 67 - 73, Sechster Teil - Gewässeraufsicht/§§ 72 - 73, Abschnitt II - Besondere Vorschriften/§ 73, Titel 2 - Wassergefahr/
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§ 73 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt II – Besondere Vorschriften → Titel 2 – Wassergefahr
§ 73 BWG – Wassergefahr
(1) Bei Wassergefahr haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anordnung der zuständigen Behörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen sofort zwangsweise durchsetzen.
(2) Auf Verlangen hat der Unterhaltungspflichtige eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Im Streitfalle entscheidet die zuständige Behörde über die Höhe der Entschädigung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 67 - 73, Sechster Teil - Gewässeraufsicht/§§ 72 - 73, Abschnitt II - Besondere Vorschriften/§ 73, Titel 2 - Wassergefahr/
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