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§ 36b BWG – Erlaubnisfreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 14 - 38, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 36 - 38, Abschnitt III - Besondere Bestimmungen für das Grundwasser/
Dokument
§ 36b BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt III – Besondere Bestimmungen für das Grundwasser
§ 36b BWG – Erlaubnisfreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser
(zu § 33 Abs. 2 WHG)
Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung festlegen, unter welchen Bedingungen das Einleiten von gering verunreinigtem Niederschlagswasser nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes keiner Erlaubnis bedarf, wenn durch die Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 14 - 38, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 36 - 38, Abschnitt III - Besondere Bestimmungen für das Grundwasser/
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