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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VertrGebErstG - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz/
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§ 7 VertrGebErstG
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Bundesrecht
§ 7 VertrGebErstG – Topographieschutzsachen
In Topographieschutzsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
- 1.
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
- 2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
- 3.
im Löschungsverfahren: zu 15/10,
- 4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,
- 5.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VertrGebErstG - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz/
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