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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/GOLVerfG,ST - Landesverfassungsgericht-Geschäftsordnung/
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§ 16 GOLVerfG
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 16 GOLVerfG – Änderung der Geschäftsordnung
(1) Jedes Mitglied des Landesverfassungsgerichts kann die Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden sowie eine formulierte Textänderung und eine kurze Begründung enthalten.
(2) Eine Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit aller ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/GOLVerfG,ST - Landesverfassungsgericht-Geschäftsordnung/
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