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§ 77 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Einspruch und gerichtliches Verfahren → II. – Hauptverfahren

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 OWiG – Umfang der Beweisaufnahme

(1) 1Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. 2Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.

(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozessordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn

  1. 1.
    nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder
  2. 2.
    nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.

(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 der Strafprozessordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

Zu § 77: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 35 - 110e, Zweiter Teil - Bußgeldverfahren/§§ 67 - 80a, Fünfter Abschnitt - Einspruch und gerichtliches Verfahren/§§ 71 - 78, II. - Hauptverfahren/
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