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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 90 - 98, Vierter Teil - Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides/
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§ 91 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Vierter Teil – Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides
§ 91 BremLWO – Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände
(1) Die Wahlbezirke und Wahlräume müssen für die Wahl zur Bürgerschaft und für den Volksentscheid dieselben sein.
(2) Bei einem Volksentscheid im Land müssen die Wahlvorstände für die Wahl zur Bürgerschaft und für den Volksentscheid dieselben sein.
(3) Bei einem Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen sind die Wahlvorstände für die Wahl zur Bürgerschaft und für den Volksentscheid gesondert zu berufen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Bürgerschaftswahl können gleichzeitig dem Wahlvorstand zum Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen angehören.
(4) Die Entschädigung nach § 10 wird bei den verbundenen Abstimmungen nur einmal gezahlt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 90 - 98, Vierter Teil - Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides/
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