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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 19 - 22a, Vierter Teil - Denkmalbehörden/
Dokument
§ 22a DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Denkmalbehörden
§ 22a DSchG – Beratende Kommissionen
Die oberste Denkmalschutzbehörde kann für den Bereich der Bau- und Kunstdenkmalpflege eine Landeskommission für Denkmalpflege und für den Bereich der Bodendenkmalpflege eine Archäologische Kommission jeweils mit beratender Funktion für die oberste Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde berufen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 19 - 22a, Vierter Teil - Denkmalbehörden/
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