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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGVwGO,BY - Ausführungsgesetz-Verwaltungsgerichtsordnung/
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Art. 9 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Bayern
Art. 9 AGVwGO – Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richter
(1) Die Vertrauensleute und ihre Vertreter werden vom Bezirkstag, mit seiner Ermächtigung vom Bezirksausschuss gewählt. Art. 42 Abs. 3 der Bezirksordnung ist anzuwenden.
(2) Für den beim Verwaltungsgericht Regensburg zu bestellenden Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter wählt der Bezirkstag Niederbayern je vier, der Bezirkstag Oberpfalz je drei Vertrauensleute und Vertreter.
(3) Die Vertrauensleute und ihre Vertreter werden auf vier Jahre gewählt. Die §§ 23 und 24 Abs. 1 und 2 VwGO gelten entsprechend; über die Befreiung von der Übernahme oder der weiteren Ausübung des Amts und über die Entbindung von diesem Amt entscheidet der Bezirkstag, mit seiner Ermächtigung der Bezirksausschuss.
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