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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HRHG,HE - RechnungshofG/
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§ 14 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
§ 14 HRHG – Geschäftsordnung
(1) 1Das Kollegium erlässt die Geschäftsordnung des Rechnungshofs. 2Die Geschäftsordnung bestimmt Näheres zur Organisation und zum Verfahren des Rechnungshofs, insbesondere
- 1.zum Verfahren des Kollegiums und der Senate,
- 2.zur Durchführung von Prüfungs- und Beratungsvorhaben, die mehrere Prüfungsabteilungen übergreifen.
(2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HRHG,HE - RechnungshofG/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=169557,16
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