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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKWG,NI - Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz/§§ 7 - 45, Zweiter Teil - Wahl der Abgeordneten/§§ 34 - 40, Fünfter Abschnitt - Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses/
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§ 35 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Fünfter Abschnitt – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 35 NKWG – Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen
Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbereich folgende Stimmenzahlen fest:
- 1.
Zahl der für jede Liste abgegebenen Stimmen,
- 2.
Zahl der für jede Listenbewerberin oder jeden Listenbewerber abgegebenen Stimmen,
- 3.
Zahl der für alle Listenbewerberinnen und Listenbewerber einer Liste abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahl nach Nummer 2),
- 4.
Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 3),
- 5.
Zahl der für jeden Einzelwahlvorschlag abgegebenen Stimmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKWG,NI - Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz/§§ 7 - 45, Zweiter Teil - Wahl der Abgeordneten/§§ 34 - 40, Fünfter Abschnitt - Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173102,37
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