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§ 45a NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Direktwahl → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 45a NKWG – Anwendung von Vorschriften über die Wahl der Abgeordneten

Auf die Direktwahl finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den § 45b bis 45o oder aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz etwas anderes ergibt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKWG,NI - Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz/§§ 45a - 45o, Dritter Teil - Direktwahl/§§ 45a - 45c, Erster Abschnitt - Allgemeines/