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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/RAVG,BW - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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§ 15 RAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 15 RAVG – Amtshilfe der Rechtsanwaltskammern
Die Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg haben dem Versorgungswerk Einblick in ihre Mitgliederverzeichnisse zu gewähren, ihm die Zulassung eines Rechtsanwalts und das Erlöschen und die Zurücknahme einer Zulassung mitzuteilen und alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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