Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 15 RAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 3014
Normtyp: Gesetz

§ 15 RAVG – Amtshilfe der Rechtsanwaltskammern

Die Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg haben dem Versorgungswerk Einblick in ihre Mitgliederverzeichnisse zu gewähren, ihm die Zulassung eines Rechtsanwalts und das Erlöschen und die Zurücknahme einer Zulassung mitzuteilen und alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/RAVG,BW - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.