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§ 15 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LStatG – Vergabe statistischer Arbeiten

Statistische Erhebungen oder Auswertungen, die von Behörden des Landes an Dritte für Forschungs-, Planungs- und ähnliche Zwecke vergeben werden, dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport anzuzeigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LStatG,SH - Landesstatistikgesetz/
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