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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 1 - 59, Erster Teil - Gerichtsverfassung/§§ 51 - 59, Fünfter Abschnitt - Rechtsweg und Zuständigkeit/
Dokument
§ 56 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Teil – Gerichtsverfassung → Fünfter Abschnitt – Rechtsweg und Zuständigkeit
§ 56 SGG – Mehrere Klagebegehren
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 1 - 59, Erster Teil - Gerichtsverfassung/§§ 51 - 59, Fünfter Abschnitt - Rechtsweg und Zuständigkeit/
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