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§ 1 ThürHhG 2012
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2012
Referenz: 630-8

§ 1 ThürHhG 2012 – Feststellung des Landeshaushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Landeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 9.048.291.800 Euro festgestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürHhG 2012,TH - Thüringer Haushaltsgesetz 2012/