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§ 4 KSchG
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz

Titel: Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSchG
Gliederungs-Nr.: 800-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 KSchG – Anrufung des Arbeitsgerichtes

1Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. 2Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. 3Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen. 4Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Zu § 4: Geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 3002).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KSchG - Kündigungsschutzgesetz/§§ 1 - 14, Erster Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz/