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§ 41 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Bürgerrundfunk

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 BremLMG – Ereignisrundfunk (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Örtliche Veranstaltungen, die nicht Gegenstand eines Beitrags nach § 40 Absatz 1 sind, können von der Landesmedienanstalt in eigener redaktioneller Verantwortung übertragen werden.

(2) Die Übertragung von Sitzungen der Bürgerschaft (Landtag), der Stadtbürgerschaft und der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven in Fernsehen, Hörfunk und Telemedien ist zulässig, sofern diese in vollem Umfang, zeitgleich und unkommentiert erfolgt.

(3) Die Auswahl der Veranstaltungen hat die Vielfalt der Meinungen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte im Land Bremen widerzuspiegeln.

(4) Die kostenfreie Übernahme von Programmteilen anderer Veranstalter von Bürgerrundfunk ist zulässig. Die Landesmedienanstalt kann mit Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die kostenfreie Lieferung von Programmteilen treffen. Die Beiträge sind zu kennzeichnen. Die Eigenständigkeit des Bürgerrundfunks ist dabei zu wahren.

(5) § 40 Absatz 2 Satz 2, § 56 Absatz 1 und 2 und § 58 finden entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 2012,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 39 - 44, Abschnitt 6 - Bürgerrundfunk/