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§ 3 UAGGebV
Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UAGGebV
Gliederungs-Nr.: 2129-29-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 UAGGebV – Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs

(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Betrags erhoben.

(2) Die Gebühr im Fall des Absatzes 1 beträgt mindestens 15 Euro.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UAGGebV - UAG-Gebührenverordnung/
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