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§ 6 UAGGebV
Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UAGGebV
Gliederungs-Nr.: 2129-29-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 UAGGebV – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die UAG-Gebührenverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2014), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), außer Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UAGGebV - UAG-Gebührenverordnung/
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