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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz,NW - Kinderbildungsgesetz/§§ 1 - 20, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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§ 1 KiBiz
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 KiBiz – Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertages-einrichtungen und in der Kindertagespflege. Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Kinder, die einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.
(3) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten. Ein Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr, es beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz,NW - Kinderbildungsgesetz/§§ 1 - 20, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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