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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/DRG,BW - Dienstrechtsreformgesetz/
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Art. 20 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Art. 20 DRG – Änderung des Aufwandsentschädigungsgesetzes
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Aufwandsentschädigungsgesetz in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2009 (GBl. S. 692), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 6 Abs. 4 wird die Angabe »§ 59 des Beamtenversorgungsgesetzes« durch die Angabe »§ 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.
- 2.
Die Anlage erhält folgende Fassung:
»Tabelle der Aufwandsentschädigung
Größengruppe der Gemeinde Rahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich Einwohnerzahl Mindestbetrag Euro Höchstbetrag Euro nicht mehr als 500 747 1.439 mehr als 500 bis 1.000 1.379 2.578 mehr als 1.000 bis 2.000 1.891 3.243".
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