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§ 3 RAVG NW
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RAVG NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 3 RAVG NW – Organe, Ehrenamtlichkeit

(1) Organe des Versorgungswerks sind

  1. 1.

    die Vertretersammlung;

  2. 2.

    der Vorstand;

  3. 3.

    die Präsidentin oder der Präsident und

  4. 4.

    die Geschäftsführung.

(2) Die Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlung und des Vorstands sowie die Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses des Versorgungswerks. Es wird eine angemessene Entschädigung für den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenerstattung gewährt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RAVG NW,NW - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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