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§ 20 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Zweiter Abschnitt – Sozialgerichte

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 SGG – Verbot der Beschränkung oder Benachteiligung

(1) Der ehrenamtliche Richter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.

(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 1 - 59, Erster Teil - Gerichtsverfassung/§§ 7 - 27, Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte/