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§ 2 LKAAufgVO
Verordnung über weitere polizeiliche Aufgaben des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten (Aufgabenverordnung LKA - LKAAufgVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über weitere polizeiliche Aufgaben des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten (Aufgabenverordnung LKA - LKAAufgVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LKAAufgVO
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 LKAAufgVO

(1) Das Landeskriminalamt hat alle für die vorbeugende Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln, auszuwerten und ergänzend zu erheben, insbesondere die Polizeibehörden laufend über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu unterrichten.

(2) Das Landeskriminalamt verfügt in Abstimmung mit dem für Inneres zuständigen Ministerium kriminalfachliche Standards.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LKAAufgVO,NW - Aufgabenverordnung LKA/
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