Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FeuerschStG - Feuerschutzsteuergesetz/
Dokument
§ 4 FeuerschStG
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Bundesrecht
§ 4 FeuerschStG – Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 19 Prozent.
(2) Die Steuer beträgt bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 22 Prozent.
(3) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FeuerschStG - Feuerschutzsteuergesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140786,5
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140786,5
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.