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Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 23.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286) (1)

Inhaltsübersicht (2) §§
  
ERSTER TEIL  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Ziele und Inhalte der Lehrkräftebildung1
Grundqualifikation der Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung2
Organisation der Lehrkräftebildung3
Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung4
Überprüfung der institutionellen Leistungen5
Datenschutz5a
Kooperationen6
Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten7
  
ZWEITER TEIL  
Studium, Praktika  
  
Ziel des Studiums8
Modulare Studienstruktur9
Studium für das Lehramt an Grundschulen10
Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen11
Studium für das Lehramt an Gymnasien12
Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen13
Studium für das Lehramt für Förderpädagogik14
Betriebspraktikum und praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums15
Nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums16
  
DRITTER TEIL  
Erste Staatsprüfung  
  
Zweck der Prüfung17
Einrichtung eines Prüfungsgremiums für die Erste Staatsprüfung18
Teile der Prüfung19
Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen20
Wissenschaftliche Hausarbeit21
Diagnostische Hausarbeit21a
Klausuren22
Mündliche Prüfung23
Noten und Punkte24
Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis25
Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße26
Lehramtsbezogene Regelungen für die Prüfung27
Nachholprüfung28
Gesamtnote29
Wiederholungsprüfung30
(aufgehoben)31
Zeugnis32
Erweiterungsprüfung33
Nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung34
  
VIERTER TEIL  
Pädagogischer Vorbereitungsdienst  
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Ziel des pädagogischen Vorbereitungsdienstes35
Aufnahme in den pädagogischen Vorbereitungsdienst36
Zulassungsbeschränkungen37
Dauer und Gliederung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes38
Studienseminare und Ausbildungsschulen39
Nähere Ausgestaltung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes40
  
Zweiter Abschnitt  
Bewertungen  
  
Leistungsbewertung41
Bewertung des Ausbildungsstandes42
  
FÜNFTER TEIL  
Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern  
  
Zweck der Prüfung43
Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss44
Zulassung, Prüfungsverfahren45
(aufgehoben)46
Unterrichtspraktische Prüfung47
Mündliche Prüfung48
(aufgehoben)49
Gesamtbewertung50
Wiederholungsprüfung51
Zeugnis52
Entlassung aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst53
Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern54
  
SECHSTER TEIL  
Zusatzprüfungen  
  
Allgemeine Bestimmungen55
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen55a
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen56
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik57
Nähere Ausgestaltung der Zusatzprüfung57a
  
SIEBTER TEIL  
Lehrbefähigungen, Unterrichtserlaubnis  
  
Lehrbefähigung für die einzelnen Schularten58
Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt59
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen60
Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt61
Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht62
  
ACHTER TEIL  
Fortbildung und Personalentwicklung  
  
Aufgaben der Fortbildung und Personalentwicklung63
Träger und Zuständigkeiten64
Akkreditierung65
Teilnahme- und Nachweispflicht66
Fortbildungsplan der Schule67
  
NEUNTER TEIL  
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und Ausschluss der elektronischen Form  
  
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen68
  
ZEHNTER TEIL  
Übergangs- und Schlussbestimmungen  
  
Übergangsvorschrift69
(vollzogen)70
Inkrafttreten, Außerkrafttreten71
  
Anlagenteil  
  
Tabelle zur Beurteilung einzelner Prüfungsleistungen nach einem PunktsystemAnlage 1
Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen FächernAnlage 2
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286) wird die Kultusministerin oder der Kultusminister ermächtigt, das Hessische Lehrerbildungsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell bearbeitet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HLbG,HE - Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz/
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