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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LMinG,NW - Landesministergesetz/
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§ 12 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 12 LMinG
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes die Voraussetzung des § 11 erfüllte, sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung.
(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.
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