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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HzG LSA,ST - Hoheitszeichengesetz Sachsen-Anhalt/
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§ 3 HzG LSA
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Sachsen-Anhalt (Hoheitszeichengesetz Sachsen-Anhalt - HzG LSA)
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Sachsen-Anhalt (Hoheitszeichengesetz Sachsen-Anhalt - HzG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 3 HzG LSA – Landesflagge
Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben gelb und schwarz und trägt in der Mitte das Landeswappen. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuchs ist wie drei zu fünf (Anlage 2). Die Landesflagge kann von jedermann verwendet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HzG LSA,ST - Hoheitszeichengesetz Sachsen-Anhalt/
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