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§ 3 HzG LSA
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Sachsen-Anhalt (Hoheitszeichengesetz Sachsen-Anhalt - HzG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Sachsen-Anhalt (Hoheitszeichengesetz Sachsen-Anhalt - HzG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HzG LSA
Gliederungs-Nr.: 1130.3
Normtyp: Gesetz

§ 3 HzG LSA – Landesflagge

Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben gelb und schwarz und trägt in der Mitte das Landeswappen. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuchs ist wie drei zu fünf (Anlage 2). Die Landesflagge kann von jedermann verwendet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HzG LSA,ST - Hoheitszeichengesetz Sachsen-Anhalt/