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§ 3 EndlagerVlV
Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (Endlagervorausleistungsverordnung - EndlagerVIV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (Endlagervorausleistungsverordnung - EndlagerVIV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EndlagerVlV
Gliederungs-Nr.: 751-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 EndlagerVlV – Art und Umfang des Aufwandes

Die Vorausleistungen können erhoben werden, wenn notwendiger Aufwand entstanden ist für

  1. 1.
    die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung,
  2. 2.
    den Erwerb von Grundstücken und Rechten,
  3. 3.
    die Planung,
  4. 4.
    die Erkundung,
  5. 5.
    die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen,
  6. 6.
    die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EndlagerVlV - Endlagervorausleistungsverordnung/