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Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKrWG
Gliederungs-Nr.: 89-37
gilt ab: 12.03.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 80 vom 11.03.2013


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 HAKrWG – Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sind die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise.

(2) 1Die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle einzusammeln. 2Innerhalb ihres Gebietes obliegt die erforderliche Beförderung dieser Abfälle den kreisangehörigen Gemeinden. 3Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Die kreisfreien Städte und Landkreise (Entsorgungspflichtige) haben die in ihrem Gebiet nach Abs. 2 eingesammelten oder die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen angelieferten Abfälle nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.

(4) 1Die Entsorgungspflichtigen haben ferner Kleinmengen gefährlicher Abfälle getrennt einzusammeln, zu befördern und zu entsorgen. 2Je Sammlung oder Sammeltag darf ein Abfallbesitzer höchstens 100 Kilogramm anliefern. 3Bei Kleinmengen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können die Entsorgungspflichtigen die angelieferte Menge auf 500 Kilogramm je Abfallerzeuger und Jahr begrenzen; von diesen Abfallerzeugern können Gebühren erhoben werden.

(5) 1Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die notwendigen Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zu schaffen oder bereitzuhalten. 2Die Sammlung von Kleinmengen nach Abs. 4 ist durch ein angemessenes Netz von ortsfesten oder mobilen Sammelstellen sicherzustellen, das jedem Abfallbesitzer die Abgabe der Kleinmengen mindestens zweimal im Jahr ermöglicht. 3Für die Errichtung und den Betrieb von Sammelstellen nach Satz 2 gelten die Anforderungen der nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), aufgestellten Technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle" (GMBl. 2012 S. 102).

(6) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung

  1. 1.

    den Anschluss der Grundstücke an die Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung und deren Benutzung und

  2. 2.

    unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind.

2Dabei kann ein Mindestbehältervolumen oder eine Mindestanzahl von Einsammlungen festgelegt werden.




§ 2 HAKrWG – Wild lagernde Abfälle

1Für das Zusammentragen und Bereitstellen von Abfällen, die auf tatsächlich frei zugänglichen Flächen widerrechtlich lagern und an denen kein Besitz im Sinne des § 3 Abs. 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht (wild lagernde Abfälle), ist die Verursacherin oder der Verursacher der Lagerung oder der nach sonstigem Recht zum Zusammentragen und Bereitstellen verpflichtete Dritte verantwortlich. 2Soweit Maßnahmen gegen die Verursacherin oder den Verursacher nicht möglich sind und nach sonstigem Recht auch kein Dritter verantwortlich ist, sind die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte neben ihren Aufgaben nach § 1 zum Zusammentragen und Bereitstellen der wild lagernden Abfälle verpflichtet. 3Im Falle des Satz 2 können die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte von der Verursacherin oder dem Verursacher Ersatz der entstandenen Kosten, einschließlich derjenigen für die weitere Entsorgung, verlangen.




§ 3 HAKrWG – Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen

Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vor, sind die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte zur Anbringung einer Aufforderung nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verpflichtet.




§ 4 HAKrWG – Kommunale Zusammenarbeit

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), auch dann bedienen, wenn nach § 1 Abs. 2 bis 5 die Zuständigkeit nicht aller Beteiligten gegeben ist.




§ 5 HAKrWG – Gebühren

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), Gebühren erheben. 2Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung gehören alle Aufwendungen für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben. 3Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Erhebung der Gebühren untereinander durch Vereinbarung gegen Kostenerstattung übertragen.

(2) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, die die Ablagerung umfassen, Gebühren zu erheben, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken müssen. 2Zu diesen Kosten zählen auch die Aufwendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. 3Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Langzeitlager nach § 2 Nr. 19 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212).

(3) 1Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger während der Betriebsphase der Deponie keine ausreichenden Rücklagen für die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge der Deponie gebildet haben, können diese Kosten in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 auch nach Stilllegung der Deponie in die Abfallgebühren einbezogen werden. 2Satz 1 gilt nur für Deponien, die nach dem 1. Januar 2003 stillgelegt worden sind.




§ 6 HAKrWG – Rechtsaufsicht

1Kommt ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einer Aufgabe oder Pflicht als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger mit Ausnahme der Gebührenerhebung nicht nach, stellt die Abfallbehörde die Pflichtverletzung fest. 2Satz 1 gilt entsprechend, sofern kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Zweckverbänden Aufgaben nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit übertragen worden sind.




§ 7 HAKrWG – Pflichten der öffentlichen Hand

(1) 1Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Förderung der Kreislaufwirtschaft bei. 2Sie haben bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und bei der Erteilung von Aufträgen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. 1.

    mit Rohstoff schonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,

  2. 2.

    durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt worden sind,

  3. 3.

    langlebig und reparaturfreundlich sind,

  4. 4.

    im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder

  5. 5.

    sich nach Gebrauch in besonderem Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Wiederverwendung oder zum Recycling eignen,

sofern diese mindestens im gleichen Maße wie andere Erzeugnisse für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine unzumutbaren Mehrkosten verursachen.

(2) Die öffentliche Hand wirkt darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist, die Verpflichtungen nach Abs. 1 beachten.

(3) Soweit die öffentliche Hand Einrichtungen oder Grundstücke für Veranstaltungen zur Verfügung stellt, sollen die Veranstalterinnen und Veranstalter verpflichtet werden, wieder verwendbare Erzeugnisse einzusetzen.




§ 8 HAKrWG – Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

(1) Die Entsorgungspflichtigen nach § 1 Abs. 3 haben Abfallwirtschaftskonzepte nach Abs. 2 und Abfallbilanzen nach Abs. 3 zu erstellen und der Abfallbehörde vorzulegen.

(2) 1Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:

  1. 1.

    Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle,

  2. 2.

    eine Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Verwertung oder zur Beseitigung der Abfälle,

  3. 3.

    eine Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 7 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Gründen,

  4. 4.

    eine Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die nächsten sechs Jahre einschließlich der Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie ihrer zeitlichen Abfolge und

  5. 5.

    eine gesonderte Darstellung der Abfälle nach Nr. 1, die außerhalb der Bundesrepublik verwertet oder beseitigt werden sollen.

2Bei der Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die Vorgaben für Abfallwirtschaftspläne nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu berücksichtigen. 3Das Abfallwirtschaftskonzept ist alle sechs Jahre fortzuschreiben, soweit die Abfallbehörde im Einzelfall nichts anderes bestimmt.

(3) 1In der Abfallbilanz sind die Art, die Menge, der Anfall und der Verbleib der im Bilanzzeitraum verwerteten oder beseitigten Abfälle anzugeben. 2Soweit die Verwertung oder Beseitigung außerhalb der Bundesrepublik erfolgt ist, hat eine gesonderte Darstellung zu erfolgen. 3Soweit Abfälle beseitigt werden, ist die mangelnde Verwertbarkeit dieser Abfälle zu begründen. 4Die Abfallbilanz ist für jedes Kalenderjahr zu erstellen und jeweils bis zum 1. April des folgenden Jahres vorzulegen. 5Die Abfallbehörde kann die Vorlagefrist im Einzelfall verlängern.

(4) Durch Rechtsverordnung können nähere Anforderungen an Form und Inhalt der nach Abs. 2 und 3 vorzulegenden Unterlagen bestimmt sowie Ausnahmen für bestimmte Abfallarten von den in Abs. 2 und 3 genannten Pflichten zugelassen werden.




§ 9 HAKrWG – Abfallwirtschaftsplan

(1) 1Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium stellt im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde den Landesabfallwirtschaftsplan nach den §§ 30 bis 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf. 2Es kann sich bei der Aufstellung nachgeordneter Dienststellen und geeigneter Dritter bedienen. 3Der Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen und räumlichen Teilplänen aufgestellt werden.

(2) Neben den in § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Genannten sind bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes, soweit ihre Belange berührt sind, zu beteiligen:

  1. 1.

    die Betreiber zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen,

  2. 2.

    die kommunalen Spitzenverbände,

  3. 3.

    die Verbände der Abfall erzeugenden und Abfall entsorgenden Wirtschaft und

  4. 4.

    Naturschutzvereinigungen, die nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), anerkannt sind.

(3) Die Landesregierung stellt die Ausweisungen des Abfallwirtschaftsplanes nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung allgemein verbindlich fest.

(4) 1Die Abfallbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans zuzulassen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Planes vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. 2Die Zulassung einer Ausnahme bedarf der Zustimmung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums, das das Benehmen der obersten Landesplanungsbehörde einzuholen hat, wenn Belange der Raumordnung und Landesplanung berührt sind. 3Das Verfahren nach Satz 1 gilt nicht bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.




§ 10 HAKrWG – Aufwendungsersatz für Entschädigungsleistungen bei Vorarbeiten

Leistet die Abfallbehörde nach § 34 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Entschädigung für Maßnahmen nach § 34 Abs. 1 oder 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, kann sie von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.




§ 11 HAKrWG – Veränderungssperre

(1) Ab

  1. 1.

    dem Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421), oder

  2. 2.

    der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

für eine öffentlich zugängliche Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens auf den betroffenen Flächen keine Veränderungen durchgeführt werden, die deren Wert wesentlich steigern oder die Errichtung der Anlage erheblich erschweren. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) 1Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann die Abfallbehörde für die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standorts erforderlich ist. 2Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Die Eigentümerinnen und Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 3Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. 4Die Entscheidung über den Antrag trifft die Enteignungsbehörde.

(4) 1Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann die Abfallbehörde auf der Grundlage des allgemein verbindlich festgestellten Landesabfallwirtschaftsplanes Planungsgebiete festlegen. 2Für diese gelten Abs. 1 und 3 entsprechend. 3Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 4Sie ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 5Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. 6Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(5) 1Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes außer Kraft. 2Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Abs. 3 Satz 1 anzurechnen.

(6) Die Abfallbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einer Veränderungssperre nach den Abs. 1, 2 oder 4 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.




§ 12 HAKrWG – Enteignungsrechtliche Vorwirkung

In dem Planfeststellungsverfahren für eine Deponie nach § 35 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann die Abfallbehörde mit bindender Wirkung für das Enteignungsverfahren zugleich entscheiden, ob die Deponie dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Hessischen Enteignungsgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), dient.




§ 13 HAKrWG – Bauprodukte und Bauarten, Abnahme

(1) Unbeschadet der Rechtsverordnungen nach den §§ 16 und 43 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten für Bauprodukte und Bauarten, die bei dem Bau, dem Betrieb und der Änderung von Deponien verwendet oder angewendet werden, die §§ 16 bis 24 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) entsprechend.

(2) 1Deponien und deren Änderungen, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, unterliegen der Abnahme durch die Abfallbehörde. 2Die Abnahme kann sowohl abschnittsweise je nach Baufortschritt erfolgen als auch auf Teile des Vorhabens beschränkt werden. 3Der Träger des Vorhabens hat den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung des Vorhabens oder von Teilen des Vorhabens der Abfallbehörde rechtzeitig vor der Abnahme anzuzeigen.




§ 14 HAKrWG – Eigenkontrolle von Deponien

(1) Durch Rechtsverordnung kann hinsichtlich der nach der Deponieverordnung durchzuführenden Eigenkontrollen der Deponiebetreiber geregelt werden,

  1. 1.

    welche Messungen und Kontrollen nach § 12 Abs. 3 der Deponieverordnung in welchen Bereichen und in welchen Zeitabständen durchzuführen und wie die Ergebnisse auszuwerten sind,

  2. 2.

    dass bestimmte Messungen und Kontrollen nach Nr. 1 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind; dabei können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung bestimmt werden,

  3. 3.

    wie und in welchem Umfang die Abfallbehörde nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 der Deponieverordnung zu informieren ist,

  4. 4.

    welche Anforderungen die Jahresberichte nach § 13 Abs. 5 der Deponieverordnung zu erfüllen haben, in welcher Form diese der Abfallbehörde vorzulegen und wie diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.

(2) 1Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Deponie sind verpflichtet, die nach § 12 Abs. 2 und 3 der Deponieverordnung erforderlichen Maßnahmen zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. 2Der Betreiber der Deponie hat hierdurch verursachte Schäden zu beseitigen oder auf Verlangen in Geld auszugleichen.




§ 15 HAKrWG – Überwachung

(1) Die Abfallbehörden haben darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, und haben insoweit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren; bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen und in Häfen sind auch die Polizeibehörden für die Überwachung zuständig.

(2) 1Die Abfallbehörden können zur Wahrnehmung dieser Aufgaben im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), finden ergänzend Anwendung.

(3) Anordnungen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieses Gesetzes können gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 421), vollstreckt werden, soweit die Anordnungen nicht Pflichten und Aufgaben betreffen, die in ihrer Eigenschaft als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger begründet sind.

(4) Die Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.




§ 16 HAKrWG – Sachverständige

(1) 1Die Abfallbehörden können im Rahmen von abfallrechtlichen Zulassungsverfahren, von Überwachungen nach § 15 Abs. 1 und 2 und von Abnahmen nach § 13 Abs. 2 Sachverständige hinzuziehen. 2Diese gelten als Beauftragte der zuständigen Behörde im Sinne des § 47 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(2) Wer eine Zulassung beantragt oder die Kosten für Überwachungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 1 und 2 zu tragen hat, hat die Vergütung für Sachverständige als Auslagen zu erstatten, soweit deren Beauftragung unter Berücksichtigung der fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist.

(3) Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung und auf Kosten desjenigen, der ein Zulassungsverfahren beantragt, herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Zulassungsverfahren beschleunigt wird.




§ 17 HAKrWG – Datenverarbeitung

1Die für die in Satz 2 genannten Zwecke notwendigen personenbezogenen Daten dürfen von

  1. 1.

    den Abfall-, Altlasten-, Immissionsschutz- und Wasserbehörden,

  2. 2.

    dem Landesamt für Umwelt und Geologie,

  3. 3.

    den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie

  4. 4.
    1. a)

      den Zweckverbänden,

    2. b)

      den Gemeinden,

    3. c)

      den Verbänden nach § 72 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung und

    4. d)

      Dritten nach § 72 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung,

    soweit diese Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz als eigene Pflichten erfüllen,

erhoben und verarbeitet werden. 2Zwecke nach Satz 1 sind:

  1. 1.

    Überwachung und Durchführung der Abfallentsorgung,

  2. 2.

    Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung,

  3. 3.

    Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den Zwecken nach Nr. 1 und 2 stehen.

3Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie den Bundes- und Landesgesetzen im Bereich der Abfallwirtschaft, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nicht abschließend geregelt sind, ist eine Erhebung personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 2 genannten Zwecke gefährdet würde. 4Die zu einem der in Satz 2 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 2 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.




§ 18 HAKrWG – Abfallbehörden

Abfallbehörden sind

  1. 1.

    das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium,

  2. 2.

    das Regierungspräsidium und

  3. 3.

    in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat.




§ 19 HAKrWG – Sachliche Zuständigkeit

(1) 1Zuständige Behörde zur Ausführung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union, der Bundesgesetze im Bereich der Abfallwirtschaft einschließlich der Anerkennungen nach § 56 Abs. 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Bei der Durchführung von Planfeststellungsverfahren ist es Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. 3Sollen Abfälle unter Tage oder in Verbindung mit einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entsorgt werden, entscheidet das Regierungspräsidium als Bergbehörde.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig für die

  1. 1.
  2. 2.

    Anzeigen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und Erlaubnisse nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wenn die Sammlerin, der Sammler, die Beförderin, der Beförderer, die Händlerin, der Händler, die Maklerin oder der Makler keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in der Bundesrepublik hat,

  3. 3.

    Entscheidungen nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 sowie die Maßnahmen aufgrund der nach § 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.




§ 20 HAKrWG – Abfallrechtliche Zuständigkeiten der Gemeinden

(1) 1Abweichend von § 19 Abs. 1 ist in Gemeinden der Gemeindevorstand, in Städten der Magistrat für die abfallrechtliche Überwachung von Abfällen außerhalb von Deponien sowie außerhalb von sonstigen zulassungs- oder genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständig, soweit die Abfälle ausschließlich gelagert oder abgelagert werden. 2Ausgenommen von Satz 1 sind die Aufgaben nach den §§ 49 bis 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212).

(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist der Gemeindevorstand oder der Magistrat zugleich Widerspruchsbehörde.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist das Regierungspräsidium zuständig, wenn

  1. 1.

    die Gemeinde oder die kreisfreie Stadt oder

  2. 2.

    eine Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, an der die Gemeinde oder die kreisfreie Stadt mehrheitlich beteiligt ist,

die Lagerung oder Ablagerung nach Abs. 1 Satz 1 verursacht hat.

(4) 1Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 werden den Gemeinden und den kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. 2Weisungen kann das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium im Rahmen der Fachaufsicht erteilen. 3Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

(5) 1Verwaltungskosten, Geldbußen und Zwangsgelder, die durch Bescheid des Gemeindevorstandes oder des Magistrats im Falle der Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 und § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 festgesetzt worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde zu. 2Satz 1 gilt auch für erhobene Verwarnungsgelder.




§ 21 HAKrWG – Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  1. 1.

    für die Zulassung, Überwachung und Stilllegung von Deponien nach dem Standort der Anlage,

  2. 2.

    für die Überwachung stoffbezogener Anforderungen in Bezug auf die Entsorgung in Anlagen nach dem Standort der Anlage,

  3. 3.

    für Maßnahmen nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz bei Abfallverbringungen

    1. a)

      in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen,

    2. b)

      aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Beförderung beginnt,

  4. 4.

    nach dem Ort des Anfallens der Abfälle, soweit sich aus Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt.

(2) Ist in derselben Sache die örtliche Zuständigkeit mehrerer Abfallbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Zuständigkeitsbezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Abfallbehörde die zuständige Abfallbehörde bestimmen.




§ 22 HAKrWG – Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie

(1) 1Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Sammlung und Auswertung von Abfalldaten, insbesondere zur Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union,

  2. 2.

    Führen eines Emissionskatasters auf der Grundlage der ausgewerteten Jahresberichte nach § 13 Abs. 5 der Deponieverordnung.

2Darüber hinaus nimmt das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie übergeordnete fachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft nach Weisung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums wahr.

(2) 1Die Abfallbehörden werden in Einzelfällen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie unterstützt, soweit dies unter Berücksichtigung spezifischer Fachkenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist. 2Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie entwickelt dabei fachliche Grundsätze und wirkt auf deren einheitliche Anwendung hin.




§ 23 HAKrWG – Hessisches Landeslabor

(1) Das Hessische Landeslabor führt übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Laboruntersuchungen und Aufgaben im Bereich der Abfallanalytik nach Weisung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums durch und unterstützt die Abfallbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Untersuchung von Abfällen.

(2) Das Hessische Landeslabor prüft die Kompetenz von Prüflaboren und Messstellen und erteilt Kompetenznachweise als Kompetenzfeststellungsstelle für Zulassungen einschließlich Benennungen von Untersuchungsstellen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.




§ 24 HAKrWG – Übertragung von Zuständigkeiten

1Die Zuständigkeiten können im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend von den §§ 18 bis 23 geregelt werden. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Aufgaben nach § 19 Abs. 1 auf die Landkreise und die kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. 3In diesen Fällen sollen sich die Weisungen auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. 4Soweit ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst Unternehmerin oder unmittelbar Betroffene einer Anordnung ist, nimmt das Regierungspräsidium die Aufgaben der zuständigen Behörde wahr; das Gleiche gilt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.




§ 25 HAKrWG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 4 Satz 1 und 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren,

  2. 2.

    einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. 1.

    Abs. 1,

  2. 2.

    § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    § 18 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    § 23 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung und

  5. 5.

    § 22 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung

ist das Regierungspräsidium. Abweichend von Satz 1 ist der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständige Gemeindevorstand oder Magistrat auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 3 sowie nach § 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 5 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zuständig. Die Zuständigkeit kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden.




§ 26 HAKrWG – Erlass von Rechtsverordnungen und Technischen Regeln

(1) Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 24 Satz 1 und § 25 Abs. 3 Satz 3 erlässt die für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

(2) 1Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium kann Technische Regeln durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen einführen. 2Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf die Fund- oder Bezugsstelle verwiesen werden.




§ 27 HAKrWG – Aufhebung bisherigen Rechts, Fortgeltung

(1) Es werden aufgehoben:

  1. 1.

    das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),

  2. 2.

    die Kleinmengen-Verordnung vom 6. Juli 1990 (GVBl. I S. 422)2),

  3. 3.

    die Trägerbestimmungs-Verordnung vom 12. Juni 1997 (GVBl. I S. 196)3),

  4. 4.

    die Andienungs- und Zuweisungsverordnung vom 4. Dezember 1998 (GVBl. I S. 554)4),

  5. 5.

    die Abfallwirtschaftsplan-Verordnung vom 30. August 2010 (GVBl. I S. 322)5).

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten bis zum 30. Juni 2014 fort:

  1. 1.

    die Regelungen zur Andienungspflicht an den Zentralen Träger nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und nach den §§ 11 bis 13 in Verbindung mit § 3 Abs. 2, § 14 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,

  2. 2.

    § 3 der Kleinmengen-Verordnung.

1)

Hebt auf FFN 89-22

2)

Hebt auf FFN 89-10

3)

Hebt auf FFN 89-23

4)

Hebt auf FFN 89-24

5)

Hebt auf FFN 89-35




§ 28 HAKrWG – Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 27 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 am 1. Juli 2014 in Kraft.