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Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKreiWiG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 LKreiWiG – Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist die Sicherstellung eines effizienten Vollzugs, die Umsetzung der europa- und bundesrechtlichen Vorgaben sowie die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft unter Berücksichtigung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen. Der Kreislaufwirtschaft dienen insbesondere eine ressourceneffiziente, ressourcenschonende, schadstoffarme und abfallarme Produktgestaltung und Produktion, die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte, die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen für Produkte und Stoffe sowie eine an den Zielen der bestmöglichen Verwertung orientierte getrennte Erfassung von Abfällen. Soweit im Einklang mit den Grundsätzen der Abfallhierarchie in § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) eine stoffliche oder sonstige Verwertung nicht erfolgt, ist eine schadlose und ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen sicherzustellen.

(2) Jede Person hat durch ihr Verhalten zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Zwecks sowie der Ziele der Kreislaufwirtschaft beizutragen.




§ 2 LKreiWiG – Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Verwirklichung des in § 1 geregelten Zwecks in besonderem Maße bei. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Pflichten nach der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) die durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. S. 2234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie wirken auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit diese in gleicher Weise verfahren.

(2) Die Baurechtsbehörden informieren die Abfallrechtsbehörden rechtzeitig über ihnen angezeigte oder sonst bekannte Abbruchmaßnahmen.

(3) Bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen soll, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen der Vorzug gegeben werden, die

  1. 1.

    im Wege der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder mit Hilfe von Recyclingmaterialien und -verfahren hergestellt worden sind,

  2. 2.

    mit ressourcenschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,

  3. 3.

    sich durch besondere Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,

  4. 4.

    im Vergleich zu anderen gleichartigen Produkten zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen,

  5. 5.

    sich in besonderem Maße zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung eignen oder

  6. 6.

    aus nachwachsenden, im Einklang mit Umweltbelangen angebauten Rohstoffen hergestellt sind.

(4) Im Rahmen der Vorbildfunktion sind bei der Ausführung nicht unerheblicher Baumaßnahmen der öffentlichen Hand über die Anforderungen des Absatzes 3 hinaus

  1. 1.

    die erforderlichen Bauleistungen so zu planen und auszuschreiben, dass geeignete und gütegesicherte Recyclingbaustoffe gleichberechtigt mit Baustoffen angeboten werden können, die auf der Basis des Einsatzes von Primärrohstoffen hergestellt wurden, und

  2. 2.

    vorrangig Recyclingbaustoffe, insbesondere als Schüttmaterial, Material für Tragschichten, für den Bau unter Fundamenten oder Verfüllungen, Dämme und Wälle oder als Recyclingbeton zu verwenden.

Andernfalls sind die Gründe zu dokumentieren.

(5) Die Pflichten der Absätze 3 und 4 gelten, soweit die Erzeugnisse für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, durch ihre Beschaffung oder Verwendung keine wirtschaftlich unzumutbaren Mehrkosten entstehen, ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet wird und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Bei innovativen Erzeugnissen oder deren Verpackungseigenschaften wird bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten auf die vergaberechtliche Möglichkeit der Innovationspartnerschaft hingewiesen.

(6) Die zuständigen Ministerien können gemeinsame Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 erlassen. Damit sollen nachhaltige Erzeugnisse, insbesondere Arbeitsmaterialien und Verbrauchsgüter, sicherer identifiziert werden können.




§ 3 LKreiWiG – Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen

(1) Bei der Konstruktion und der Materialauswahl zur Errichtung baulicher Anlagen soll darauf geachtet werden, dass die nach dem Ende der Nutzungsphase beim Rückbau und Abbruch der Anlagen anfallenden Abfälle verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(2) Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Abfälle möglichst hochwertig verwertet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) Bei der Ausweisung von Baugebieten und der Durchführung von Bauvorhaben im Sinne von Absatz 4 sollen die Abfallrechtsbehörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, insbesondere im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange, darauf hinwirken, dass ein Erdmassenausgleich durchgeführt wird. Dabei sollen durch die Festlegung von Straßen- und Gebäudeniveaus die bei der Bebauung zu erwartenden anfallenden Aushubmassen vor Ort verwendet werden. Dies gilt in besonderem Maße in Gebieten mit erhöhten Belastungen nach § 12 Absatz 10 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Für nicht verwendbare Aushubmassen sollen entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten eingeplant werden.

(4) Im Falle eines verfahrenspflichtigen Bauvorhabens mit einem zu erwartenden Anfall von mehr als 500 Kubikmetern Bodenaushub, einer verfahrenspflichtigen Abbruchmaßnahme oder einen Teilabbruch umfassenden verfahrenspflichtigen Baumaßnahme ist im Rahmen des Verfahrens der verfahrensführenden Behörde ein Abfallverwertungskonzept vorzulegen und durch die zuständige Abfallrechtsbehörde zu prüfen. Das nähere kann in einer Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums geregelt werden. Die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und des Arbeitsschutzes bleiben hiervon unberührt.

(5) Soweit eine bodenkundliche Baubegleitung gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes bestellt ist, hat sie von ihr im Zusammenhang mit dem Vorhaben erkannte Verstöße gegen die Vorschriften der Absätze 2 und 4 der zuständigen Abfallrechtsbehörde zu melden.




§ 4 LKreiWiG – Rechtswidrig entsorgte Abfälle

Wer Abfälle in unzulässiger Weise entsorgt, ist verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.




§ 5 LKreiWiG – Mitwirkung von Vereinigungen

Eine vom Land gemäß § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist in Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren nach § 35 KrWG sowie in Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über die Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen entsprechend § 49 Absatz 1 des Naturschutzgesetzes und § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beteiligen, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.




§ 6 LKreiWiG – Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 20 KrWG sind die Stadt- und Landkreise, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Abfallrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass anderen Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts für bestimmte Entsorgungsaufgaben die Pflichten eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers obliegen.

(2) Die Landkreise können die Gemeinden auf deren Antrag mit der verwaltungsmäßigen und technischen Erledigung folgender Aufgaben beauftragen:

  1. 1.

    Einsammeln von Abfällen,

  2. 2.

    Befördern von Abfällen,

  3. 3.

    Verwertung von Bioabfällen,

  4. 4.

    Entsorgung von Klärschlamm und

  5. 5.

    Entsorgung von Inertabfällen, insbesondere Bodenaushub, die auf Deponien nach § 2 Nummer 6 der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung abgelagert werden können.

Über die Beauftragung ist ein Vertrag abzuschließen. Die Verantwortlichkeit der Landkreise für die Erfüllung der Aufgaben bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.

(3) Der Vertrag, seine Änderung und Aufhebung sind von der Gemeinde nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

(4) Für Aufgabenübertragungen nach § 6 Absatz 2 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) in Verbindung mit § 16 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrWG-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986, 1991) geändert worden ist, gilt § 72 Absatz 1 KrWG. Bestehende Vereinbarungen nach § 6 Absatz 3 LAbfG gelten fort.

(5) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, denen Aufgaben nach § 6 Absatz 2 LAbfG übertragen wurden, sollen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber dem Landkreis erklären, ob sie die ihnen übertragenen Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auch künftig wahrnehmen werden. Für den Fall, dass eine Gemeinde diese Aufgabe nicht mehr wahrnehmen möchte, ist innerhalb von drei Jahren nach Abgabe der Erklärung nach Satz 1 über die Einzelheiten ein Vertrag abzuschließen. Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Vorbereitung des Aufgabenübergangs von den Gemeinden auf den Landkreis, insbesondere der Erfüllung der Pflichten des Landkreises als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und der Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung, kann der Landkreis auch vor Beendigung der Aufgabenübertragung nach Satz 1 Satzungen aufgrund von § 10 dieses Gesetzes und aufgrund von § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit §§ 13 bis 16 und 18 KAG erlassen, sobald der Vertrag nach Satz 2 öffentlich bekanntgemacht ist. Die Satzung kann insbesondere bestimmen, dass die Gemeinden verpflichtet sind, dem Landkreis die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten schon vor der Beendigung der Aufgabenübertragung mitzuteilen. § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 KAG bleibt unberührt.

(6) Die Rechtsstellung der Gemeinde als Deponiebetreiber bleibt von den Regelungen in Absatz 1, 2, 4 und 5 unberührt, soweit nicht abweichende Regelungen in den Vereinbarungen nach Absatz 5 Satz 2 getroffen werden.

(7) Kommt ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einer Aufgabe oder Pflicht als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger mit Ausnahme der Gebührenerhebung nicht nach, stellt die höhere Abfallrechtsbehörde die Pflichtverletzung fest.




§ 7 LKreiWiG – Abfallentsorgung durch den Verband Region Stuttgart

(1) Der Verband Region Stuttgart (Verband) ist in seinem Gebiet öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne von § 20 KrWG für Abfälle, die Deponien der Klasse II nach § 2 Nummer 8 DepV zuzuordnen sind, sowie für Bodenaushub, der Deponien der Klasse I nach § 2 Nummer 7 DepV zuzuordnen ist. Er sorgt für die Errichtung der dafür notwendigen Deponien.

(2) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kann der Verband weitere Teilaufgaben der Abfallentsorgung übernehmen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zur Übertragung und der Verband ist zur Übernahme der Aufgabe verpflichtet, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 1 besteht und die höhere Abfallrechtsbehörde dies feststellt. Die Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern öffentlich bekannt zu machen.

(3) Der Verband kann mit Gemeinden und Stadt- und Landkreisen vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach Absatz 1 verwaltungsmäßig und technisch erledigen. § 6 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Stadt- und Landkreise im Verbandsgebiet sind verpflichtet, dem Verband die Mitbenutzung ihrer Abfallentsorgungsanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, solange dieser keine eigenen Anlagen besitzt.

(4) Der Verband regelt, soweit er nicht selbst öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, durch Satzung einen Ausfallverbund für den vorübergehenden Ausfall von Abfallentsorgungsanlagen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Verbandsgebiet. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, im Rahmen des Ausfallverbundes die Mitbenutzung ihrer Anlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.




§ 8 LKreiWiG – Abfallverbände

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zur Erfüllung ihrer Pflichten mit Zustimmung der höheren Abfallrechtsbehörde Abfallverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Dabei können sie die verwaltungsmäßige und technische Erledigung der Entsorgung von Abfällen sowie der Errichtung und des Betriebs notwendiger Abfallentsorgungsanlagen bestimmten Entsorgungsträgern zuordnen. § 6 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen verpflichtet, wenn die höhere Abfallrechtsbehörde ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür feststellt. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn

  1. 1.

    dies zur Sicherstellung der Abfallentsorgung für einzelne oder mehrere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erforderlich ist oder

  2. 2.

    dadurch die Abfallentsorgung insgesamt wesentlich umweltverträglicher und auch wirtschaftlicher gestaltet werden kann.

Erfüllen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die ihnen nach Satz 1 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen.

(3) Im Übrigen findet das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Anwendung.




§ 9 LKreiWiG – Weitere Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. Dazu gehört auch eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit wie Abfallberatung und Umweltbildungsmaßnahmen nach § 46 KrWG. Sie sollen insbesondere in den Satzungen nach § 10 die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen so ausgestalten, dass sich daraus wirksame Anreize zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, möglichst hochwertigen Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bedürfen für die ihnen nach §§ 17 und 20 KrWG überlassenen Bioabfälle einer Feststellung durch die höhere Abfallrechtsbehörde, wenn sie von der Pflicht zur getrennten Sammlung und Behandlung nach § 9 Absatz 1 und Absatz 2 KrWG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 bis 4 KrWG und § 8 Absatz 1 KrWG abweichen wollen.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind, soweit sich eine Verpflichtung nicht bereits aus § 20 KrWG ergibt, zur Entsorgung von Abfällen verpflichtet, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in unzulässiger Weise abgelagert sind, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich sind, kein Dritter verpflichtet ist und die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.




§ 10 LKreiWiG – Satzung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 KrWG durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallentsorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen. Sie regeln durch Satzung, welche Abfälle getrennt zu überlassen sind sowie in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Dabei kann bestimmt werden, dass mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorhanden sein muss.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben darüber zu wachen, dass die satzungsrechtlichen Vorschriften und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Unbeschadet des § 19 KrWG findet § 47 Absatz 3 und 4 KrWG Anwendung; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) eingeschränkt. Sie können die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen.




§ 11 LKreiWiG – Durchsuchung und Wegnahme bereitgestellter Abfälle

Abfälle, die überlassungspflichtige Erzeuger oder Besitzer zum Einsammeln durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Beauftragten bereitgestellt haben, dürfen Dritte nicht durchsuchen oder an sich nehmen. Zulässig ist lediglich die Wegnahme einzelner Gegenstände durch Privatpersonen zum Eigengebrauch, sofern dies die öffentliche Ordnung nicht stört. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können hierzu nähere Bestimmungen erlassen.




§ 12 LKreiWiG – Sonderabfallagentur

(1) Sonderabfallagentur ist die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH. Der Sonderabfallagentur obliegen insbesondere die in den §§ 14, 20 und 24 genannten Aufgaben.

(2) Die Sonderabfallagentur unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallrechtsbehörde.

(3) Die Sonderabfallagentur erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren und den Ersatz von Auslagen. Für die Erhebung der Gebühren und den Ersatz der Auslagen sowie deren Beitreibung gelten das Landesgebührengesetz und das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz entsprechend. Die Gebühren und der Ersatz von Auslagen stehen der Sonderabfallagentur zu.




§ 13 LKreiWiG – Zentrale Einrichtungen

(1) Das Land schafft bei Bedarf zusammen mit den Erzeugern und Besitzern gefährlicher Abfälle zur Beseitigung zentrale Einrichtungen zur Entsorgung dieser Abfälle oder setzt sich dafür ein, dass Einrichtungen in anderen Ländern durch Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle genutzt werden können. Eine Verpflichtung des Landes zur finanziellen Beteiligung an den zentralen Einrichtungen wird hierdurch nicht begründet. Die Pflichten zur Beseitigung von Abfällen nach den §§ 15 und 20 bis 22 KrWG bleiben unberührt.

(2) Die oberste Abfallrechtsbehörde bestimmt die zentralen Einrichtungen und die Träger dieser Einrichtungen durch Rechtsverordnung.

(3) Für die Entsorgung von andienungspflichtigen Abfällen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 in den zentralen Einrichtungen erheben deren Träger ein Entsorgungsentgelt. Die Festlegung der Entsorgungsentgelte bedarf der Genehmigung der obersten Abfallrechtsbehörde. Das Aufkommen der Entsorgungsentgelte steht den Trägern der zentralen Einrichtungen zu.




§ 14 LKreiWiG – Andienung und Zuweisung

(1) Die oberste Abfallrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Erzeuger, Besitzer und Sammler gefährlicher Abfälle diese der Sonderabfallagentur zur Beseitigung anzudienen haben. Dabei kann bestimmt werden, in welcher Weise die Abfälle anzudienen und dass die anzudienenden Abfälle getrennt zu halten sind. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass die Sonderabfallagentur die Vorlage von Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle verlangen kann.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die Sonderabfallagentur die angedienten Abfälle dem Träger einer zentralen Einrichtung zuweist, soweit die Abfälle in dieser Einrichtung beseitigt werden können, und unter welchen Voraussetzungen die Sonderabfallagentur die Abfälle der vom Erzeuger, Besitzer oder Sammler vorgeschlagenen Anlage zuweist. Ferner kann festgelegt werden, dass die Erzeuger, Besitzer und Sammler die Abfälle der in der Zuweisung bestimmten Anlage zuzuführen und die Träger der zentralen Einrichtungen die ihnen zugewiesenen Abfälle in ihrer Anlage zu entsorgen haben.




§ 15 LKreiWiG – Abfallwirtschaftspläne

(1) Die Abfallwirtschaftspläne nach § 30 KrWG werden von der obersten Abfallrechtsbehörde aufgestellt. Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. § 7 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind neben der Öffentlichkeit gemäß § 32 KrWG zu beteiligen

  1. 1.

    die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne von § 20 KrWG sowie die Träger der zentralen Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 2,

  2. 2.

    die Gemeinden und die Landkreise,

  3. 3.

    die Träger der Regionalplanung,

  4. 4.

    die fachlich berührten Behörden einschließlich der Sonderabfallagentur,

  5. 5.

    die Verbände der produzierenden Wirtschaft und der Entsorgungswirtschaft,

  6. 6.

    die vom Land gemäß § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind und

  7. 7.

    die benachbarten Länder und Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

(3) Die Ausweisungen der Abfallwirtschaftspläne im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 KrWG können gemäß § 30 Absatz 4 KrWG durch Rechtsverordnung der obersten Abfallrechtsbehörde für verbindlich erklärt werden. Die Verbindlicherklärung kann auf einzelne Ausweisungen und Bestimmungen eines Plans beschränkt werden.

(4) Soweit ein Abfallwirtschaftsplan verbindlich bestimmt, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungsanlage sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen haben, kann die oberste Abfallrechtsbehörde hiervon Ausnahmen zulassen.




§ 16 LKreiWiG – Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen als internes Planungsinstrument ein Abfallwirtschaftskonzept über die Entsorgung der in ihrem Gebiet anfallenden und von ihnen zu entsorgenden Abfälle und schreiben es bei wesentlichen Änderungen fort. Dabei sind die Festlegungen der Abfallwirtschaftspläne zu beachten. Das Abfallwirtschaftskonzept hat in Abhängigkeit von der jeweiligen Aufgabe insbesondere zu enthalten

  1. 1.

    die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung,

  2. 2.

    die Maßnahmen zur Abfallvermeidung,

  3. 3.

    die Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließlich des Einsammelns, der Beförderung, Behandlung und Lagerung,

  4. 4.

    Angaben zur voraussichtlichen Restlaufzeit vorhandener Deponien, zu bereits planfestgestellten, aber noch nicht errichteten Deponiekapazitäten sowie zu Laufzeitbeschränkungen sonstiger Abfallentsorgungsanlagen, soweit diese zum Zeitpunkt der Aufstellung der Abfallwirtschaftskonzepte bekannt oder absehbar sind,

  5. 5.

    die Darstellung der Entsorgungssicherheit für mindestens zehn Jahre, falls erforderlich einschließlich der geplanten oder eingeleiteten Maßnahmen und Zeitpläne, sowie die Festlegung von Standorten der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen unter Berücksichtigung der Raumordnungs- und Bauleitplanung und

  6. 6.

    eine Darstellung der Kooperationen mit anderen Entsorgungsträgern und der Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung.

Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden oder Stadt- und Landkreise übertragen hat, stellt er auch dar, wie die Erfüllung dieser Aufgaben einschließlich der Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die Sicherheit der Entsorgung gewährleistet sind. Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sind der höheren Abfallrechtsbehörde vorzulegen.

(2) Im Rahmen der Erfüllung der Entsorgungspflichten gemäß § 20 KrWG kann ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auf die Schaffung eigener Entsorgungskapazitäten im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 bis 6 verzichten, wenn und solange er das Recht hat, insbesondere im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit Entsorgungskapazitäten Dritter zu nutzen; dasselbe gilt für Entsorgungskapazitäten im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 auch dann, wenn und solange der Landkreistag, der Verband Region Stuttgart oder der Städtetag nachweisen, dass durch die gemeinsame Nutzung der baden-württembergischen Deponiekapazitäten die mindestens zehnjährige Entsorgungssicherheit für mineralische Abfälle gegeben ist.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen im Einklang mit den Grundsätzen der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG entsorgten Abfälle und legen sie jeweils zum 1. April der obersten Abfallrechtsbehörde vor. Satz 1 gilt auch für Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung und Verwertung, soweit diese Abfälle in eigenen Deponien entsorgen. Die oberste Abfallrechtsbehörde kann bestimmen, welche weiteren Angaben ihr im Rahmen der Abfallbilanz zu übermitteln sind. Sie erstellt daraus jährlich eine landesweite Abfallbilanz.




§ 17 LKreiWiG – Veränderungssperre

(1) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 35 Absatz 2 KrWG oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG oder ab der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes dürfen auf den Flächen, die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlage betroffen sind, wesentlich wertsteigernde oder die Einrichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann die höhere Abfallrechtsbehörde für die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlage betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standorts erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Ist die die Veränderungssperre länger als vier Jahre in Kraft, so können die Eigentümer und Nutzungsberechtigen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Vorhaben betroffenen Flächen vom Träger der Abfallentsorgungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.

(4) Die höhere Abfallrechtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.




§ 18 LKreiWiG – Duldungspflichten

(1) § 34 KrWG gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien können durch die Abfallrechtsbehörde verpflichtet werden, notwendige Untersuchungen, insbesondere der von der Deponie ausgehenden Emissionen sowie der anfallenden Sicker- und Oberflächenwässer und des Grundwassers im Einwirkungsbereich der Deponie, durch den Betreiber, bei stillgelegten Deponien durch den ehemaligen Betreiber, zu dulden und den Zugang zu ihren Grundstücken zu ermöglichen; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) eingeschränkt. Bevor Grundstücke betreten und Untersuchungen durchgeführt werden, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu benachrichtigen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte können für Vermögensnachteile, die durch eine Maßnahme nach Satz 1 entstehen, vom Betreiber oder, bei stillgelegten Deponien, vom ehemaligen Betreiber Ersatz in Geld verlangen.




§ 19 LKreiWiG – Behördliche Überwachung, Anordnungen

(1) Den zuständigen Abfallrechtsbehörden obliegt die Überwachung der abfallrechtlichen Vorschriften sowie der sich daraus ergebenden Verpflichtungen. Dem Polizeivollzugsdienst stehen im Rahmen der Verkehrsüberwachung die gleichen Rechte zu. Die behördlichen Überwachungsbefugnisse erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 KrWG nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind. Dies betrifft auch die Abgrenzung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. § 47 Absatz 3 bis 5 KrWG findet Anwendung; insoweit wird auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 GG eingeschränkt.

(2) Die Abfallrechtsbehörde kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen, soweit eine Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist. Vor einer Anordnung im Aufgabenbereich der Sonderabfallagentur nach den §§ 14 und 24 soll die Abfallrechtsbehörde die Sonderabfallagentur anhören. Anordnungen nach § 51 Absatz 1 Satz 2 KrWG, die zulassen oder verlangen, dass Nachweise und Register in elektronischer Form geführt werden, trifft die Abfallrechtsbehörde im Einvernehmen mit der Sonderabfallagentur.

(3) Die Abfallrechtsbehörde nimmt in Ergänzung zu § 10 Absatz 3 DepV auf Antrag des Deponiebetreibers auch Teile einer Maßnahme ab.

(4) Der Polizeivollzugsdienst überwacht im Rahmen seiner wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeit insbesondere die Einhaltung

  1. 1.

    der Verbote nach der Anlage 2 Teil A Kapitel II Artikel 2.01 Absatz 1 und 3, Teil B Kapitel VI Artikel 6.01 Absatz 1 und 2 sowie Teil C Kapitel IX Artikel 9.01 Absatz 1 und 3 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. II 2003 S. 1799, 1800), das zuletzt durch Beschluss vom 15. Dezember 2017 (BGBl. II S. 330, 331) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung aus Schiffen in Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten; sie ist hierbei auch zuständig beim Freiwerden oder drohenden Freiwerden von Schiffsabfällen nach Anlage 2 Teil A Kapitel II Artikel 2.01 Absatz 2, Teil B Artikel VI Artikel 6.01 Absatz 3 und Teil C Kapitel IX Artikel 9.01 Absatz 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,

  2. 2.

    der Gebote und Verbote zur Handhabung von Schiffsabfällen an Bord des Schiffs nach Anlage 2 Teil A Kapitel II Artikel 2.02 sowie Teil C Kapitel IX 9.03 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,

  3. 3.

    der Verpflichtungen von Schiffsführern nach Anlage 2 Teil A Kapitel II Artikel 2.03 Absatz 1, Kapitel III Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2 sowie Teil B Kapitel VI Artikel 6.03 Absatz 1 und 3 bis 6 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und nach §§ 1a und 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe i des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1343) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Er ist im Rahmen seiner Aufgaben nach Satz 1 befugt, von den in § 1 b Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt genannten Personen Auskünfte und Unterlagen anzufordern. § 47 Absatz 3 bis 5 KrWG findet Anwendung; insoweit wird auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz (GG) eingeschränkt.

(5) Die Abfallrechtsbehörde überwacht als zuständige Behörde den Vollzug des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt als sonstige abfallrechtliche Vorschriften. Die untere Wasserbehörde und die Hafenbehörde sind zu beteiligen, sofern sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften unmittelbar zuständig sind. Abweichend davon ist zuständige Behörde für die Entnahme von Proben aus Bordkläranlagen nach Anhang V des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt die örtlich zuständige untere Verwaltungsbehörde als untere Wasserbehörde.

(6) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund abfallrechtlicher Vorschriften, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 BImSchG entstehen, trägt der Betreiber; dies gilt auch für die Kosten von Sachverständigen, die die Abfallrechtsbehörde zur ordnungsgemäßen Überwachung beauftragt hat. Die Kosten der Überwachung von Abfalltransporten trägt der Beförderer des Abfalls, soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist oder erscheint. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder er für die Überwachung Anlass gegeben hat. Im Übrigen bleiben weitergehende Vorschriften, insbesondere die Artikel 23 bis 25 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt. Hiervon unberührt bleiben auch Regelungen zur Bestimmung abfallrechtlicher Eigenschaften nach anderen abfallrechtlichen Vorschriften.

(7) Das Polizeigesetz ist ergänzend anzuwenden, soweit abfallrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.




§ 20 LKreiWiG – Auswertung von Nachweisen

Die Sonderabfallagentur wertet die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgeschriebenen Nachweise über die Entsorgung gefährlicher Abfälle und die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgeschriebenen Notifizierungs- und Begleitformulare für die abfallrechtliche Überwachung und die Abfallwirtschaftsplanung aus. Die Sonderabfallagentur ist bezogen auf das bundesweite abfalltechnische elektronische Datensystem ASYS die Knotenstelle für Baden-Württemberg. Im Rahmen dieser Funktion unterstützt und berät sie die unteren und höheren Abfallrechtsbehörden bei der Nutzung des elektronischen Datensystems ASYS.




§ 21 LKreiWiG – Überwachung durch Sachverständige

(1) Die oberste Abfallrechtsbehörde und die oberste Immissionsschutzbehörde können durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden zur Überwachung nach § 19 Absatz 1, § 47 KrWG und § 52 BImSchG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG im Einzelfall Sachverständige hinzuziehen können.

(2) Die oberste Abfallrechtsbehörde und die oberste Immissionsschutzbehörde können durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass die Überwachung durch die zuständigen Behörden nach § 19 Absatz 1, § 47 KrWG und § 52 BImSchG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG eingeschränkt wird, wenn

  1. 1.

    der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage oder einer sonstigen Anlage im Sinne des § 3 Absatz 5 BImSchG die Einhaltung der abfallrechtlichen Verpflichtungen und des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG selbst überwacht und auf seine Kosten durch einen von der obersten Abfallrechts- und Immissionsschutzbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen überprüfen lässt sowie die Ergebnisse der Überprüfung der Abfallrechtsbehörde und bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 BImSchG auch der Immissionsschutzbehörde vorlegt oder

  2. 2.

    eine Abfallentsorgungsanlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des § 3 Absatz 5 BImSchG in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist.




§ 22 LKreiWiG – Datenverarbeitung

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz, dieses Gesetz und die sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften zugewiesen sind, dürfen

  1. 1.

    die Abfallrechtsbehörden,

  2. 2.

    die Sonderabfallagentur und die SAD Sonderabfall-Deponiegesellschaft Baden-Württemberg mbH,

  3. 3.

    die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg,

  4. 4.

    die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und Abfallverbände sowie

  5. 5.

    die Vollzugsbehörden nach § 19 dieses Gesetzes

personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dasselbe gilt infolge von § 72 Absatz 1 KrWG auch für Dritte im Sinne des § 16 Absatz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrWG-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das aufgrund Artikel 6 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I. S. 212, 264) außer Kraft getreten ist und für die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 17 und 18 KrW-/AbfG.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Landesdatenschutzgesetzes übermitteln, sofern diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere der Gefahrenabwehr, der Schadensbeseitigung, der Vorsorge, der Überwachung, der Information oder der Forschung, wahrnehmen und die Kenntnis der personenbezogenen Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben durch die empfangende Stelle erforderlich ist. Erfüllen die genannten öffentlichen Stellen Aufgaben der Forschung, so erfolgt die Übermittlung nur auf Anforderung.

(3) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, dass bestimmte abfallwirtschaftlich relevante Daten über Deponien und stillgelegte Deponien flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken sowie elektronisch veröffentlicht werden, soweit ihre Kenntnis von allgemeinem Interesse ist. Dazu zählen insbesondere Daten über die Lage der Deponie, die Art der Deponierung, den Betreiber und die Schutz- und Kontrolleinrichtungen.




§ 23 LKreiWiG – Abfallrechtsbehörden

(1) Der Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften obliegt den Abfallrechtsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abfallrechtsbehörden sind

  1. 1.

    das Umweltministerium als oberste Abfallrechtsbehörde,

  2. 2.

    die Regierungspräsidien als höhere Abfallrechtsbehörden und

  3. 3.

    die unteren Verwaltungsbehörden als untere Abfallrechtsbehörden.

(3) Die untere Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ihre Aufgaben werden von der höheren Abfallrechtsbehörde wahrgenommen, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Abfallrechtsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Abfallverband, an denen sie mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, Antragsteller oder Adressat einer Zulassungsentscheidung, Anordnung oder sonstigen Maßnahme ist.

(4) Für den Vollzug des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt auf den nach Anlage 1 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt genannten Wasserstraßen ist der Polizeivollzugsdienst in Wahrnehmung der Aufgaben der Wasserschutzpolizei zuständig.

(5) Die höhere Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist, für

  1. 1.

    die Zustimmung nach § 20 Absatz 3 KrWG,

  2. 2.

    die Feststellungen nach § 26 Absatz 3 KrWG, sofern ausschließlich nicht gefährliche Abfälle betroffen sind,

  3. 3.

    die Verpflichtung nach § 29 Absatz 1 KrWG und die Übertragung der Abfallbeseitigung nach § 29 Absatz 2 KrWG,

  4. 4.

    die Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG als Plangenehmigungsbehörde, die Prüfung der Änderungsanzeigen nach § 35 Absatz 4 KrWG, die Überwachung nach § 47 KrWG und die Anordnungen nach § 62 KrWG sowie die Überwachung und Anordnungen nach § 19 bei Deponien nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in den jeweils geltenden Fassungen, bei Deponien in der Trägerschaft eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bis zur Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG,

  5. 5.

    die Planfeststellung, Plangenehmigung, Prüfung von Änderungsanzeigen, Überwachung von Anordnungen bei sonstigen Deponien auf einem Betriebsgelände, auf dem

    1. a)

      mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,

    2. b)

      mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5 a BImSchG,

    3. c)

      mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist, oder

    4. d)

      mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19. 6. 2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung

    vorhanden ist oder errichtet werden soll,

  6. 6.

    den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften auf einem Betriebsgelände, auf dem

    1. a)

      mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,

    2. b)

      mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5 a BImSchG,

    3. c)

      mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 WHG genehmigungsbedürftig ist, oder

    4. d)

      mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19. 6. 2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung

    vorhanden ist oder errichtet werden soll,

    wobei ein Betriebsgelände im Sinne der Nummer 5 und Nummer 6 ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche ist, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen,

  7. 7.

    die Festsetzung der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu erstattenden Kosten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  8. 8.

    die Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und

  9. 9.

    die Feststellung der nicht bestehenden Erforderlichkeit nach § 9 Absatz 2.

(6) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für

  1. 1.

    die Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG, die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG, die Prüfung der Änderungsanzeigen nach § 35 Absatz 4 KrWG, die Überwachung nach § 47 KrWG und die Anordnungen nach § 62 KrWG sowie die Überwachung und Anordnungen nach § 19 bei Deponien in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb,

  2. 2.

    den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften für ein Betriebsgelände, einschließlich der darauf befindlichen Anlagen, und eine Tätigkeit, die der Bergaufsicht unterliegen, und

  3. 3.

    die Genehmigung des Bedarfsplans hinsichtlich des Netzes von Annahmestellen gemäß § 1 Absatz 8 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt.

Es entscheidet bei den Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1 im Einvernehmen mit der nach den Absätzen 3 und 5 zuständigen Abfallrechtsbehörde.

(7) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für

  1. 1.

    die Zustimmung und den Widerruf der Zustimmung zu Überwachungsverträgen nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG und § 12 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    die Überwachung der technischen Überwachungsorganisationen im Rahmen des § 56 KrWG und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie den Erlass von Verwaltungsakten nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG,

  3. 3.

    die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG und § 16 EfbV,

  4. 4.

    die Überwachung der Entsorgergemeinschaften im Rahmen des § 56 KrWG und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie den Erlass von Verwaltungsakten nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG,

  5. 5.

    die Anerkennung von Lehrgängen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 EfbV, §§ 4, 5 und 16 Absatz 5 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700, 720) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, § 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 9 DepV, § 9 Absatz 1 und 2 der Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700, 720) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Bekanntgabe nach § 11 Absatz 4 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700, 720) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung,

  6. 6.

    die Überwachung der Einhaltung der produktbezogenen Anforderungen der §§ 8 und 9 Absatz 1 und 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2215), die zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1342) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, der §§ 4 bis 6 des Verpackungsgesetzes (VerpackG), der § 3 Absatz 1, 2 und 5 und § 17 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3) in ihrer jeweils geltenden Fassung,

  7. 7.

    soweit es sich um abfallrechtliche Vorschriften handelt für den Vollzug der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 10 c des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1008) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach § 9 ElektroG und

  8. 8.

    für die Anerkennung der Träger der Qualitätssicherung nach § 20 Absatz 1 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1344) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(8) Die oberste Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig für

  1. 1.

    die Genehmigung des Betriebs eines dualen Systems nach § 18 Absatz 1 des VerpackG,

  2. 2.

    den nachträglichen Erlass von erforderlichen Nebenbestimmungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG zu einer nach § 18 Absatz 1 VerpackG erteilten Genehmigung bzw. einer nach § 35 Absatz 1 VerpackG fortgeltenden Genehmigung,

  3. 3.

    den Widerruf einer nach § 18 Absatz 1 VerpackG erteilten Genehmigung bzw. einer nach § 35 Absatz 1 VerpackG fortgeltenden Genehmigung,

  4. 4.

    die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG zu einer nach § 18 Absatz 1 erteilten Genehmigung bzw. einer nach § 35 Absatz 1 VerpackG fortgeltenden Genehmigung sowie

  5. 5.

    die Entgegennahme der Informationen durch die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und 8 VerpackG.

(9) Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG, für die nach § 54 Absatz I Satz 3 KrWG eine baden-württembergische Behörde zuständig ist, richtet sich nach dem Ort, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Die örtliche Zuständigkeit für die Bestätigung der Anzeige nach § 53 Absatz 1 Satz 2 KrWG, für die nach § 53 Absatz 1 Satz 3 KrWG eine baden-württembergische Behörde zuständig ist, richtet sich nach dem Ort, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(10) Die übergeordneten Abfallrechtsbehörden können zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistung im Einzelfall die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben abweichend von den Absätzen 3 bis 5 und 7 durch Verfügung regeln. Sie können die Zuständigkeit an sich ziehen, soweit eine Aufgabe in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Abfallrechtsbehörden sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden kann; darüber hinaus können sie bestimmte Aufgaben auf eine oder mehrere Abfallrechtsbehörden auch für den Bezirk der anderen Behörden übertragen.




§ 24 LKreiWiG – Weitere Zuständigkeiten der Sonderabfallagentur

(1) Die Sonderabfallagentur ist neben den Aufgaben nach §§ 14 und 20 zuständig für

  1. 1.

    folgende Aufgaben bei der Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen;

    1. a)

      die Aufgaben der zuständigen Behörde im Rahmen der Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen nach dem zweiten Teil der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 121 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1342) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      die Freistellung von der Führung von Nachweisen und die Anforderung anderer geeigneter Nachweise nach § 26 Absatz 1 NachwV,

    3. c)

      die Erteilung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern nach § 28 Absatz 1 NachwV,

  2. 2.

    folgende Aufgaben bei der Registerführung über die Entsorgung von Abfällen:

    1. a)

      im Einvernehmen mit der Abfallrechtsbehörde die Freistellung von der Führung von Registern und die Anforderung anderer geeigneter Nachweise nach § 26 Absatz 1 NachwV, soweit die Register elektronisch zu führen sind,

    2. b)

      die Anordnung der elektronischen Vorlage von Registern oder einzelner Angaben aus dem Register nach § 25 Absatz 2 Satz 4 NachwV,

    3. c)

      die Vergabe von registerbezogenen Kennnummern nach § 28 Absatz 1 NachwV, soweit das elektronische Abfallnachweisverfahren nach den §§ 17 bis 22 NachwV betroffen ist,

  3. 3.

    die Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 Absatz 2 KrWG, die Freistellungen nach § 26 a Absatz 1 KrWG sowie die Feststellungen nach § 26 Absatz 3 KrWG, sofern zumindest teilweise gefährliche Abfälle betroffen sind; über einen Antrag nach § 26 Absatz 3 KrWG sind jeweils alle höheren Abfallrechtsbehörden zu unterrichten, sofern auch nicht gefährliche Abfälle betroffen sind, und

  4. 4.

    folgende Aufgaben bei der Verbringung von Abfällen:

    1. a)

      die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in das und aus dem Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten, nach § 14 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 360 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      die Aufgaben der jeweils für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde und der jeweils zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle nach § 14 Absatz 3 AbfVerbrG sowie die Aufgaben der Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, nach § 11 Absatz 3 und 4 AbfVerbrG,

    3. c)

      die Befugnis zu Kontrollen von Verbringungen nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 AbfVerbrG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 AbfVerbrG,

    4. d)

      die Übermittlung von Informationen an das Umweltbundesamt nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 AbfVerbrG,

    5. e)

      die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 4 AbfVerbrG in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 10. Oktober 2000 (GBl. S. 646).

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt auch für nicht gefährliche Abfälle, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften auf die Entsorgung der Abfälle die Teile 2, 3 oder 4 der Nachweisverordnung entsprechende Anwendung finden.

(3) Im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben hat die Sonderabfallagentur die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und der auferlegten Verpflichtungen zu überwachen und kann die notwendigen Anordnungen treffen; § 19 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Im öffentlichen Straßen- und Schiffsverkehr ist neben der Sonderabfallagentur auch der Polizeivollzugsdienst zur Überwachung abfallrechtlicher Vorschriften befugt. Vor einer Anordnung soll die Sonderabfallagentur die Abfallrechtsbehörde anhören. Die Zuständigkeiten der Abfallrechtsbehörden für die in Satz 1 genannten Aufgaben bleiben im Übrigen unberührt. Im Aufgabenbereich der Sonderabfallagentur leisten die für den Abfallerzeuger, Entsorger und Beförderer, Sammler, Makler, Händler zuständigen Behörden Amtshilfe.




§ 25 LKreiWiG – Landesanstalt für Umwelt

Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ist zuständig für die Bestimmung von Untersuchungsstellen wie Prüflaboratorien und Messstellen nach den aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen und der Klärschlammverordnung.




§ 26 LKreiWiG – Beteiligung der Träger der Regionalplanung

Folgende Entscheidungen sind im Benehmen mit den Trägem der Regionalplanung zu treffen, soweit sie erhebliche Bedeutung für die Region haben:

  1. 1.

    Entscheidungen der obersten Abfallrechtsbehörde zu Abfallwirtschaftsplänen und

  2. 2.

    Entscheidungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu Abfallwirtschaftskonzepten, zur Konzeption und Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen sowie zu Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft.




§ 27 LKreiWiG – Verordnungsermächtigung

Die oberste Abfallrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben abweichend von den §§ 14, 20 und 23 bis 25 regeln, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Die Übertragung von Aufgaben auf die Sonderabfallagentur ist nur zulässig, wenn ein Sachzusammenhang mit den der Sonderabfallagentur obliegenden Aufgaben besteht.




§ 28 LKreiWiG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer aufgrund von § 10 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    entgegen § 11 bereitgestellte Abfälle durchsucht oder an sich nimmt,

  3. 3.

    einer aufgrund von § 14 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  4. 4.

    entgegen § 17 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Veränderungen vornimmt,

  5. 5.

    entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 oder § 19 Absatz 1 Satz 4 jeweils in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 KrWG, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, diesem Gesetz und den sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 34 Absatz 1 Nummer 4 bis 6, 12, 13 und 18 bis 20 VerpackG obliegt der obersten Landesbehörde.